top of page

FAQ

Hintergrundfigur Web 2_edited_edited.png

Häufig gestellte Fragen...

​

Kassenärtzliche Verordnungen können nach Ausstellungsdatum bis zu 28 Kalendertage von unserer Praxis begonnen werden. Bei dringenden Behandlungsbedarf muss nach 14 Tagen mit der Behandlung gestartet worden sein, dies ist dann auf dem Rezept vom Arzt/ von der Ärztin vermerkt.

Ohne Angabe von Gründen, darf eine Verordnung bis zu 14 Tage unterbrochen werden. In Ausnahmefällen (Krankheit, Urlaub) auch länger. 

Insgesamt jedoch, hat das Rezept eine Gültigkeit von in der Regel drei Monaten nach Behandlungsbeginn. 

​

Es ist möglich, dass der verordnende Arzt/ Ärztin bei Bedarf ein Rezept über Doppelbehandlungen ausstellt. Hier bei verdoppelt sich jedoch nur die Behandlungszeit und nicht die Behandlungsmenge. Wurde zum Beispiel 6x Krankengymnastik als Doppelbehandlung verordnet, werden drei Termine mit doppelter Zeit vereinbart.

​

Die Dauer einer Behandlung ist in der Leistungsbeschreibung genau festgehalten. Jeder Therapeut/ jede Therapeutin muss sich bei der Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten und Patientinnen daran halten!

Für die Leistungen ist ein Spielraum zwischen 15 und 25 Minuten vorgeschrieben. Zu dieser Zeit gehören das an- und ausziehen des Patienten, Dokumentation und evtl Mitteilung an den Arzt/ Ärztin schreiben und versenden.

​

Sollte ein Termin unentschuldigt von Seiten des Patienten/ Patientin verpasst worden sein, kann nach § 615 BGB eine private Ausfallrechnung von Seiten der Physiotherapiepraxis gestellt werden. Diese bemisst sich nach der Vergütung, die eigentlich von der Krankenkasse gezahlt worden wäre.

​

Auf jede Verordnung kommt eine Rezeptgebühr. Diese setzt sich zusammen aus 10€ pro Rezept plus 10% der Behandlungskosten. In der Regel, wird der anfallende Betrag zur ersten physiotherapeutischen Behandlung fällig. 

Ausgenommen sind Personen unter 18 Jahren, Schwangere - deren Beschwerden aufgrund der Schwangerschaft entstanden sind und Patienten/ Patientinnen, die einen Befreiungsausweis besitzen.

​

Es kann passieren, dass eine Heilmittelverordnung von Seiten der Arztpraxis falsch ausgestellt wurde. Das muss die Physiotherapiepraxis prüfen. Bei Fehlern, zum Beispiel des Heilmittels oder der Diagnosegruppe muss das Rezept vor Beginn der ersten Behandlung vom Arzt/ Ärztin geändert werden. 

​

Durch unsere Weiterbildung zur sektoralen Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Physiotherapie brauchen Sie nicht zwingend eine kassenärztliche Verordnung. In unserer Praxis ist es möglich, auch ohne Verordnung befundet und behandelt zu werden. Wir erstellen mit Ihnen einen Behandlungsvertrag mit Honorarvereinbarung.

Bitte fragen Sie im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse nach, ob Leistungen auf diesem Gebiet anteilig übernommen werden.

bottom of page